Aktuelles

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Für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, liegt gemäß EnEV § 10 die Austauschpflicht grundsätzlich vor, wenn

  • ein Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und
  • die Heizung älter als 30 Jahre ist und
  • die vorhandenen Heizkessel keine Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind.

Jedoch liegt die Feststellung, ob im konkreten Fall für eine vorhandene Heizungsanlage eine Austauschpflicht besteht, nicht in der Zuständigkeit des BAFA. Hierzu wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Person (z.B. Schornsteinfeger, Heizungsfachmann, Energieberater), welche dies vor Ort überprüft.

Besteht eine Austauschpflicht gemäß EnEV § 10 ist in diesem Fall für den Einbau der neuen Anlage und für den Austausch der Ölheizung keine Förderung nach den seit 1. Januar 2020 geltenden Richtlinien möglich.

Bildschirmabdruck der Förderübersicht Heizen mit erneuerbaren Energien

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